Als anerkannte KFZ-Meisterwerkstatt bieten wir Ihnen eine umfassende und zuverlässige Durchführung der Hauptuntersuchung (HU*) inklusive Abgasuntersuchung (AU) für Ihr Fahrzeug. Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass Ihr Auto nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sondern Sie auch sicher und sorgenfrei unterwegs sind.
Unsere Hauptuntersuchungsleistungen umfassen:
- Detaillierte Vorinspektion: Wir prüfen Ihr Fahrzeug gründlich, bevor es zur eigentlichen HU*/AU geht. So identifizieren wir potenzielle Mängel frühzeitig und bieten Ihnen die Möglichkeit, diese in unserer Werkstatt beheben zu lassen.
- Komplette HU*/AU: In Kooperation mit anerkannten Prüforganisationen wie TÜV, DEKRA oder KÜS führen wir die gesetzlich vorgeschriebene Haupt- und Abgasuntersuchung durch.
- Individuelle Beratung: Unsere erfahrenen KFZ-Meister stehen Ihnen für alle Fragen rund um die Hauptuntersuchung zur Verfügung und beraten Sie individuell zu notwendigen Reparaturen oder Optimierungen.
Warum R&R Automobile GbR für Ihre HU* in Schloß Holte-Stukenbrock wählen?
- Transparenz und Vertrauen: Wir legen großen Wert auf eine transparente Kommunikation und ehrliche Beratung. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten oder Überraschungen.
- Qualität und Kompetenz: Unser Team besteht aus zertifizierten KFZ-Meistern, die Ihr Fahrzeug mit höchster Sorgfalt und nach den neuesten Standards inspizieren.
- Kundenzufriedenheit: Ihre Zufriedenheit steht für uns an erster Stelle. Wir sorgen dafür, dass Ihr Fahrzeug die Hauptuntersuchung problemlos besteht und Sie sicher auf den Straßen unterwegs sind.
Kontaktieren Sie uns
Haben Sie Fragen zu bevorstehenden Hauptuntersuchungen für Ihr Fahrzeug? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team in Schloß Holte-Stukenbrock steht Ihnen gerne zur Verfügung, um einen Termin zu vereinbaren und Sie mit unserem Fachwissen und erstklassigem Service zu unterstützen.
* Die Hauptuntersuchung wird in unserer Werkstatt durch eine amtlich annerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt (AU und HU* täglich nach § 29 StVZO).